Arbeitsrecht und Sozialrecht

Sie haben eine chronische Erkrankung. Das ist für sich betrachtet schon problematisch. Leider beurteilen die Behörden Ihre Einschränkungen im täglichen Leben oft nicht angemessen und billigen Ihnen nicht den adäquaten Grad der Behinderung (GdB) zu. In einem derartigen Fall kann ich Ihnen bei der Problemlösung behilflich sein.

Die Krankenkassen bezahlen immer weniger Leistungen. Falls Ihnen einmal eine notwendige Leistung von Ihrer Krankenkasse verweigert wird, kann ich Ihnen zur Seite stehen und Sie beraten, welche Leistungen auf der Grundlage des Sozialgesetzbuches (SGB) durch die Krankenkasse gezahlt werden müssen.

Während der Arbeitszeit oder auf dem Weg zur Arbeit ereilt Sie ein Unfall. Hier regelt das SGB die Eintrittspflicht der Berufsgenossenschaften für die körperlichen Unfallschäden des Arbeitsnehmers. Hier gilt es mannigfaltige Dinge, auch aus dem Bereich des Verwaltungsrechts zu beachten. Zunächst ist die Frage zu stellen, ob der Arbeitgeber den Arbeitsunfall überhaupt bei der Berufsgenossenschaft gemeldet hat. Im Falle bleibender gesundheitlicher Schäden ist es die Aufgabe der Berufsgenossenschaften die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) finanziell auszugleichen, gegebenenfalls durch eine Rente. Auch wenn Sie unter den Folgen einer Berufskrankheit leiden, ist die Berufsgenossenschaft in der Pflicht. Sollten Sie in einem derart gelagerten Fall Hilfe benötigen, stehe ich Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

Wer seinen Arbeitsplatz verliert,  z.B. weil dieser „abgebaut“ wird, hat neben dem Verlust seiner Arbeit oft noch weitere, gemeinhin unbekannte und damit umso überraschendere Nachteile in Kauf zu nehmen. Zu denken ist etwa an das Ruhen des Arbeitslosengeldes oder die Sperrzeit, die eintritt, wenn man an der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses in irgendeiner Form mitgewirkt  haben sollte, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Eine solche Mitwirkung kann schon in einem ungeschickt formulierten Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag gesehen werden. Um diese negativen sozialversicherungsrechtlichen Folgen zu vermeiden, ist eine frühzeitige Beratung angezeigt. Ich helfe Ihnen gerne, rechtzeitig die richtigen Schritte einzuleiten und dadurch negative Folgen zu vermeiden.

Aber auch in Fragen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II), der Kranken- und Pflegeversicherung, der Unfallversicherung oder der Sozialhilfe bin ich  beratend und – falls nötig – auch vor Gericht an Ihrer Seite.

Aufhebungs- und Abwicklungsvertrag:

Der Aufhebungsvertrag (auch Auflösungsvertrag genannt) ist eine einvernehmliche vertragliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Er bedarf der Schriftform, die elektronische Form ist wie bei der Kündigung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ausgeschlossen.

Im Gegensatz zum Aufhebungsvertrag geht beim Abwicklungsvertrag den eigentlichen Vertragsverhandlungen eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses voraus. Der Abwicklungsvertrag wird hauptsächlich angewendet, um einer Sperrfrist beim Bezug des Arbeitslosengeldes zu entgehen. Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist dies nicht mehr möglich. Beim Abwicklungs- wie auch beim Aufhebungsvertrag setzt man sich somit der Gefahr aus, Arbeitslosengeld nicht mehr sofort und auch nicht mehr über die volle Bezugsdauer zu erhalten. Damit sind diese beiden Beendigungsmöglichkeiten eines Arbeitsverhältnisses stark eingeschränkt worden.

Ruhen des Arbeitslosengeldes:

Nach  SGB  ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn der Arbeitslose vor Ende der Kündigungsfrist aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet und der Arbeitslose eine Entlassungsentschädiugung erhalten hat. Dann wird vermutet, dass die Entlassungsentschädigung als Lohnersatz dient. Der Beginn der Zahlung des Arbeitslosengeldes wird in die Zukunft verschoben, die Dauer des Bezugs von Arbeitslosengeld bleibt aber im Gegensatz zur Sperrfrist unangetastet.

Sperrzeit:

Hat ein Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit. Ein solches versicherungswidriges Verhalten kann z.B. darin gesehen werden, dass der Arbeitslose sein Beschäftigungsverhältnis gelöst hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Ein solches „Lösen“ des Beschäftigungsverhältnisses kann auch darin gesehen werden, dass der Arbeitslose einen Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag unterschrieben hat. Weitere versicherungswidrige Tatbestände sind u.a., wenn Arbeitslose sich nicht aktiv an der Arbeitssuche beteiligen oder eine ihnen von der Arbeitsagentur angebotene Arbeitsstelle nicht annehmen. Die Sperrzeit kann sich bis auf die Dauer von drei Monaten erstrecken. Hinzu kommt, dass sich die Bezugsdauer von Arbeitslosengeld um die Tage der Sperrzeit mindert.

Arbeitsrecht:

Ich  berate Unternehmen, Betriebsräte und Arbeitnehmer in allen Fragen des Individual- und Kollektivarbeitsrechts. Ich bin  dabei stets bemüht, zusammen mit meinen Mandanten Probleme im Arbeitsleben rechtzeitig zu identifizieren und sie einer einvernehmlichen Lösung zuzuführen. Sollte es jedoch notwendig sein, setze ich die Rechte der Mandantschaft auch konsequent gerichtlich durch. Insbesondere im Individualarbeitsrecht gilt es zu beachten, dass die Klagefristen zur Durchsetzung von Arbeitnehmerrechten ausgesprochen kurz sind.

Im Mittelpunkt meines Leistungsangebots im Arbeitsrecht steh dabei die Gestaltung von Arbeitsverträgen, Fragen bei Gehalt, Gratifikation, Urlaub, oder die Beratung bei zwischenmenschlichen Problemen am Arbeitsplatz (Antidiskriminierung, Konfliktmanagement ). Weitere wichtige Bereiche meines  Beratungsspektrums sind das strategisch richtige Verhalten vor und bei Kündigungen (Aufhebungs-, Abwicklungsverträge, Abfindungen, Zeugnisse) und die kollektivrechtlichen Fragen des Betriebsverfassungs- und Tarifvertragsrechts.

Aber auch bei Fragen des Betriebsübergangs oder der Arbeitnehmerüberlassung helfe ich Ihnen gerne. Natürlich vertrete ich Sie in allen diesen Bereichen auch vor dem Arbeitsgericht.